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Aktenzeichen 3422/89

Datum 31.01.1890

Leitsatz 1. Kann eine widerrechtliche Grenzverrückung auch dann angenommen werden, wenn es sich nicht um Abgrenzung des Eigentumes oder sonstiger dinglicher Berechtigungen an Immobilien, sondern um die Teilung der Nutzungen von solchen handelt? 2. Unter welchen Voraussetzungen hat jeder der Beteiligten die vorhandene Grenze als solche anzuerkennen? Kommt es insbesondere darauf an, ob der Zweck der Grenzfestsetzung ein nur vorübergehender ist? 3. Liegt ein widerrechtliches Wegnehmen eines Grenzzeichens vor, wenn der Thäter das widerrechtlich verrückte Grenzzeichen, nachdem dasselbe, jedoch ohne Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung, wiederum an seine frühere Stelle gebracht war, abermals entfernt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1460196

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