Erlangen Werke ausländischer Autoren, welche zuerst im Auslande erschienen sind, den Schutz des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken v. 11. Juni 1870 (N. B.G.Bl. S. 339), wenn sie später auch im Inlande herausgegeben werden?
Ist die Prüfung des von dem verklagten Beleidiger auf die Vorschrift des §. 193 St.G.B.'s gestützten Einwandes, daß er die beleidigende Äußerung nur zur Abwehr einer ihm vom Kläger zugefügten Beleidigung gethan, auch dann geboten, wenn eine Widerklage von dem Beklagten nicht angestellt ist?
1. Liegt die zum Thatbestande des Diebstahles und des Raubes erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung dann vor, wenn die Wegnahme von Geld als Zahlung für eine begründete Geldforderung des Wegnehmenden an den Besitzenden erfolgte?
2. Kann §. 240 St.G.B.'s auch dann zur Anwendung kommen, wenn jemand durch Anwendung von Gewalt physisch außer Stand gesetzt wurde, gegen eine Wegnahme Widerstand zu leisten?
1. Ist eine Sache schon in dem Augenblick ein "Vermögensstück" des Machtgebers, wo der Stellvertreter die Sache, welche er auftragsgemäß im eigenen Namen gekauft hat, von dem Verkäufer mit der Absicht überliefert erhält, Besitz und Eigentum auf die Person des Stellvertreters zu übertragen?
2. Macht sich der Stellvertreter, welcher sich in solchem Fall weigert, die gekaufte Sache an den Machtgeber auszuliefern, einer Untreue schuldig?
1. Bildet die Unterlassung der Belehrung eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen über dieses Recht einen Revisionsgrund?
2. Muß die Belehrung über dieses Recht, wenn sie bereits in der Voruntersuchung stattgefunden und der Beschuldigte auf das Recht verzichtet hatte, nochmals bei der Hauptverhandlung erfolgen?
1. Ist bei einer und derselben Zahlungseinstellung eine reale Konkurrenz des Verbrechens aus §. 281 Ziff. 3 bezw. 4 und des Vergehens aus §. 283 Ziff. 2 bezw. 3 St.G.B.'s möglich?
2. Ist bei Anwendung des §. 79 St.G.B.'s die im ersten Urteile erkannte Gefängnisstrafe in Zuchthausstrafe umzuwandeln, wenn im späteren Urteile auf diese Strafart erkannt wird, oder muß dies einem Nachtragsverfahren vorbehalten bleiben?
3. Bildet die Unterlassung dieser Umwandlung einen Revisionsgrund?