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Aktenzeichen 779/80

Datum 16.06.1880

Leitsatz Ist die Prüfung des von dem verklagten Beleidiger auf die Vorschrift des §. 193 St.G.B.'s gestützten Einwandes, daß er die beleidigende Äußerung nur zur Abwehr einer ihm vom Kläger zugefügten Beleidigung gethan, auch dann geboten, wenn eine Widerklage von dem Beklagten nicht angestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF440181

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