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Aktenzeichen 1341/80

Datum 17.06.1880

Leitsatz 1. Liegt die zum Thatbestande des Diebstahles und des Raubes erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung dann vor, wenn die Wegnahme von Geld als Zahlung für eine begründete Geldforderung des Wegnehmenden an den Besitzenden erfolgte? 2. Kann §. 240 St.G.B.'s auch dann zur Anwendung kommen, wenn jemand durch Anwendung von Gewalt physisch außer Stand gesetzt wurde, gegen eine Wegnahme Widerstand zu leisten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF450184

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