Kann neben der auf Grund des §. 40 St.G.B.'s angeordneten Einziehung von Exemplaren einer Schrift eine Unbrauchbarmachung von Exemplaren derselben Schrift gemäß §. 41 St.G.B.'s durch Urteil ausgesprochen werden?
1. Was versteht die -- Maßregeln gegen die Rinderpest anordnende -- Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Januar 1887 (Gesetz- u. Verordnungsbl. S. 13) unter "Flurbereich des Ortes"?
2. Schließt ein Irrtum über Umfang oder Sinn der durch die obenbezeichnete Bekanntmachung getroffenen Anordnungen die nach §. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 95) zur Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen gegen jene Anordnungen erforderliche Vorsätzlichkeit aus?
64. 1. Zur Bestimmung des Begriffes der Behörde. Ist der Notar im Geltungsbereiche der preußischen Allgem. Gerichtsordnung eine Behörde?
2. Ist die auf Grund des §. 3 Abs. 2 Satz 2 des preußischen Gesetzes vom 12. März 1869, betr. die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen (G.S. S. 473), zum notariellen Protokolle aufgenommene Erklärung im Sinne des §. 156 St.G.B.'s eine vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde abgegebene eidesstattliche Versicherung?
65. Ist als Rechtsgrundsatz anzuerkennen, daß für Zeugen, welche im Bezirke eines erkennenden Strafgerichtes wohnen, niemals ihr Erscheinen wegen großer Entfernung als besonders erschwert angesehen werden darf?
!Y!St.P.O. §§. 222 Abs. 2. 250.
!Y!Vgl. Bd. 4 Nr. 63.
66. Was ist eine Inklave im Sinne des bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850, betreffend die Ausübung der Jagd, Artt. 2 Ziff. 3. 3--6? Kann als solche auch ein Grundstück angesehen werden, welches nur auf drei Seiten durch den Privatbesitz eines größeren, selbst jagdberechtigten Grundbesitzers, auf der vierten Seite durch eine fremde Gemeindeflur umschlossen ist?
!Y!Instruktion vom 3. Februar 1857 zum Gesetze vom 30. März 1850.
67. Kann der stellvertretende Untersuchungsrichter, welcher eine eingeleitete und zum Teil durchgeführte Untersuchung "beendigt" hat, an der Aburteilung des Angeklagten in der Hauptverhandlung teilnehmen? !Y!St.P.O. §§. 23 Abs. 2. 377 Nr. 2.
68. Ist der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache (ne bis in idem) noch in der Revisionsinstanz zulässig, und sind die bei dieser Frage in Betracht kommenden Thatsachen vom Revisionsrichter zu prüfen?
!Y!St.P.O. §§. 263. 264.
69. 1. Ist es zum Thatbestande des Kinderraubes (§. 235 St.G.B.'s) erforderlich, daß der den Eltern oder dem Vormunde entzogene Minderjährige einer anderen Gewalt unterworfen werde?
2. Ist der Minderjährige strafbar, welcher sich durch List, Drohung oder Gewalt den Eltern oder dem Vormunde entzieht?
3. Strafbarkeit der dem Minderjährigen zur Selbstentziehung geleisteten Beihilfe. Unterschied einer solchen Beihilfe von der Thäterschaft.
4. Findet, wenn eine That zugleich unter §. 235 und unter §. 236 oder §. 237 St.G.B.'s fällt, Ideal- oder Gesetzeskonkurrenz statt?
!Y!St.G.B. §§. 235--238. 49.