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Aktenzeichen 2479/88
Datum 26.11.1888
Leitsatz 66. Was ist eine Inklave im Sinne des bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850, betreffend die Ausübung der Jagd, Artt. 2 Ziff. 3. 3--6? Kann als solche auch ein Grundstück angesehen werden, welches nur auf drei Seiten durch den Privatbesitz eines größeren, selbst jagdberechtigten Grundbesitzers, auf der vierten Seite durch eine fremde Gemeindeflur umschlossen ist? !Y!Instruktion vom 3. Februar 1857 zum Gesetze vom 30. März 1850.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF420265
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