Ist die Pflicht des Richters zur Belehrung eines Zeugen über seine Befugnis zur Verweigerung seines Zeugnisses eine unbedingte, sodaß deren Nichtbefolgung jedesmal zur Aufhebung des Urteiles führen muß?
Befindet sich der Gerichtsvollzieher in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn er zum Zwecke einer Pfändung die Taschen in den Kleidern am Leibe des Schuldners zwangsweise durchsucht?
Kann der Richter, welcher in fahrlässiger Weise im Widerspruche mit dem Gesetze auf eine sofort vollstreckbare Strafe erkannt hat, wegen Vollstreckung dieser Strafe aus §. 345 Abs. 2 St.G.B.'s verfolgt werden?
1. Was bedeutet der Ausdruck "fortgesetzte" Begehung von Diebstahl in §. 243 Abs. 1 Ziff. 6 St.G.B.'s?
2. Welche Zahl erfordert die Voraussetzung einer Verbindung mehrerer?
1. Kann derjenige als Verbreiter einer verbotenen Druckschrift angesehen werden, der ein Paket, in welchem sich, wie er weiß, verbotene Druckschriften befinden, von dem Deckadressaten abholt und dem wahren Adressaten zustellt?
2. Wird der Begriff des Verbreitens schon dadurch erfüllt, daß derjenige, welcher eine verbotene Druckschrift bei dem Verleger in mehreren Exemplaren bestellt hat, dieselben in Empfang nimmt?
Oktober 1878 §. 19 (R.G.Bl. S. 351).
Ist es erforderlich, daß der im Laufe einer Hauptverhandlung neben dem währerd dieser ganzen Verhandlung fungierenden Beamten der Staatsanwaltschaft auftretende erste Beamte dieser Behörde dem Gerichte die Absicht seiner Mitwirkung zuvor besonders erklärt hat und bei der ganzen vorangegangenen Verhandlung amtlich gegenwärtig gewesen ist?
Ist es statthaft, in der durch das unvermutete Erscheinen eines Dritten veranlaßten Abstandnahme von der begonnenen Ausführung eines Diebstahles keinen freiwilligen Rücktritt vom Versuche im Sinne des §. 46 Nr. 1 St.G.B.'s zu finden?
Ist es für die Anwendung des §. 219 St.G.B.'s von Bedeutung, ob die Schwangere als Thäterin oder Gehilfin des begangenen Verbrechens zu beurteilen ist?
Erfordert der Thatbestand des Meineides bei einem zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eide die ausdrückliche Feststellung, daß die Leistung des betreffenden Eides vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde erfolgt ist?