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Aktenzeichen 1308/87

Datum 05.07.1887

Leitsatz 1. Kann derjenige als Verbreiter einer verbotenen Druckschrift angesehen werden, der ein Paket, in welchem sich, wie er weiß, verbotene Druckschriften befinden, von dem Deckadressaten abholt und dem wahren Adressaten zustellt? 2. Wird der Begriff des Verbreitens schon dadurch erfüllt, daß derjenige, welcher eine verbotene Druckschrift bei dem Verleger in mehreren Exemplaren bestellt hat, dieselben in Empfang nimmt? Oktober 1878 §. 19 (R.G.Bl. S. 351).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD320176

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