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Aktenzeichen 2058/87

Datum 09.09.1887

Leitsatz Erfordert der Thatbestand des Meineides bei einem zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eide die ausdrückliche Feststellung, daß die Leistung des betreffenden Eides vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD360186

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