Ist bei den durch die Presse begangenen Beleidigungen eine besondere Frage an die Geschworenen darüber zu stellen, ob der Angeklagte zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat?
Schließt, wenn das Einschleichen in ein bewohntes Gebäude zum Zwecke der Ausführung eines Diebstahles erfolgte, das außerdem vorhandene Bestehen eines erlaubten Zweckes zum Betreten des Gebäudes den Begriff eines im Sinne des §. 243 Ziff. 7 St.G.B.'s erschwerten Diebstahles aus?
1. Wird die Strafvorschrift des §. 14 des bayerischen Gesetzes vom 15. August 1828 und 19. Mai 1881, die allgemeine Haussteuer betreffend, durch eine ohne Verschulden erfolgte Verschweigung des schätzungsweise anzugebenden Mietertrages verwirkt?
2. Von welchem Zeitpunkte beginnt die Verjährung der Ubertretung jener Strafvorschrift?
3. Ist für denjenigen, welcher sich gegen die bezeichnete Strafvorschrift verfehlt hat, die Veräußerung des Mietertrag gewährenden Hauses von entlastendem Einflusse?
1. Was wird in §. 244 St.G.B.'s unter der Vorbestrafung als "Dieb" verstanden?
2. Fällt hierunter eine Vorbestrafung auf Grund des §. 477 des vormaligen badischen Strafgesetzbuches vom 6. März 1845?
Ist in Bayern zur Begründung der auf Privatwillen beruhenden Eigenschaft beweglicher Sachen, als Zugehörung unbeweglicher Sache zu gelten, außer der wesentlichen Verbindung letzterer mit jener und dem betreffenden Eintrage im Hypothekenbuche noch weiter erforderlich, daß die beweglichen Sachen den unbeweglichen dauernd zu dienen vermögen, insbesondere daß Vorräte ihrer Menge nach genau bestimmt und durch besonderen Akt zurückgelegt und ausgeschieden werden?
Inwiefern kann derjenige, welcher eine fremde Dichtung, insbesondere einen Roman, als Stoff zu einem Drama benutzt, sich des Nachdruckes schuldig machen?
Kann, wenn jemand einem redlichen Dritten fremdes Geld zum Wechseln hergegeben und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht hat, das vom Dritten bei dem Wechseln herausgegebene Geld Objekt der Sachhehlerei werden?
Verstößt die sogenannte Klärung eines durch Hefe getrübten Bieres, wenn hierzu nur mechanisch wirkende Mittel verwendet werden, gegen die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes oder des bayerischen Malzaufschlagsgesetzes?