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Aktenzeichen 827/83

Datum 18.06.1883

Leitsatz Ist in Bayern zur Begründung der auf Privatwillen beruhenden Eigenschaft beweglicher Sachen, als Zugehörung unbeweglicher Sache zu gelten, außer der wesentlichen Verbindung letzterer mit jener und dem betreffenden Eintrage im Hypothekenbuche noch weiter erforderlich, daß die beweglichen Sachen den unbeweglichen dauernd zu dienen vermögen, insbesondere daß Vorräte ihrer Menge nach genau bestimmt und durch besonderen Akt zurückgelegt und ausgeschieden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B57A0422

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