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Aktenzeichen 878/83

Datum 04.06.1883

Leitsatz 1. Wird die Strafvorschrift des §. 14 des bayerischen Gesetzes vom 15. August 1828 und 19. Mai 1881, die allgemeine Haussteuer betreffend, durch eine ohne Verschulden erfolgte Verschweigung des schätzungsweise anzugebenden Mietertrages verwirkt? 2. Von welchem Zeitpunkte beginnt die Verjährung der Ubertretung jener Strafvorschrift? 3. Ist für denjenigen, welcher sich gegen die bezeichnete Strafvorschrift verfehlt hat, die Veräußerung des Mietertrag gewährenden Hauses von entlastendem Einflusse?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5780414

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