Kann die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, im Sinne des §. 288 St.G.B.'s darin allein gefunden werden, daß der Schuldner einen Vermögensbestandteil, von dem er weiß, daß der Gläubiger ihn als Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausersehen hat, in der Absicht, gerade diesen Gegenstand dem Zugriffe des Gläubigers zu entziehen, veräußert?
Bedeutung der Entgeltlichkeit des diesfalls abgeschlossenen Veräußerungsvertrages für die Feststellung der Vereitelungsabsicht.
Was ist erforderlich, um in dem Falle, wenn mehrere die gemeinschaftliche Ausführung einer Strafthat verabredet haben, aber erst von einem Teilnehmer an der Verabredung eine Versuchshandlung verübt und die weitere Ausführung der That unterblieben ist, auch die übrigen Teilnehmer an der Verabredung für die Versuchshandlung verantwortlich zu machen?
1. Ist die im Inlande verübte Beihilfe zu einer im Auslande von einem Ausländer begangenen Hauptthat als eine im Gebiete des Deutschen Reiches begangene strafbare Handlung anzusehen?
2. Inwieweit kommt es bei Anwendung der deutschen Strafgesetze auf derartige Teilnahmehandlungen darauf an, ob die Hauptthat nach ausländischem Strafrechte straflos, verjährt, oder ihre Strafverfolgung aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist?
1. Ist die Urteilsformel, "daß die Strafverfolgung für unzulässig zu erachten", statthaft?
2. Über den Grundsatz ne bis in idem in seiner Anwendung auf ein Urteil, welches im Privatklageverfahren über eine strafbare Handlung erlassen worden ist, auf die das Privatklageverfahren keine Anwendung zu erleiden hatte.
Mehrfache Mißhandlung als einheitliche That.
1. Erfordert der Thatbestand strafbarer Anstiftung die Feststellung eines vom Anstifter angewendeten Mittels zur vorsätzlichen Bestimmung des Thäters, oder genügt die Feststellung, der Anstifter habe den Thäter zur Begehung der Strafthat "vorsätzlich bestimmt"?
2. Wie ist im schwurgerichtlichen Verfahren die Frage der Anstiftungsschuld zu fassen?
Ist der §. 14 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2c, anwendbar, wenn nicht die Unkenntnis des Verkäufers von der Gesundheitsgefährlichkeit des Gegenstandes, sondern der Verkauf desselben als eines Nahrungs- oder Genußmittels durch Fahrlässigkeit verschuldet wird?
Muß bei verordneter Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens die "Erneuerung der Hauptverhandlung" vor demselben Gerichte oder doch einem Gerichte derselben Ordnung erfolgen, von welchem in dem früheren Verfahren das Urteil erlassen worden ist?