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Aktenzeichen 1462/83
Datum 25.06.1883
Leitsatz 1. Erfordert der Thatbestand strafbarer Anstiftung die Feststellung eines vom Anstifter angewendeten Mittels zur vorsätzlichen Bestimmung des Thäters, oder genügt die Feststellung, der Anstifter habe den Thäter zur Begehung der Strafthat "vorsätzlich bestimmt"? 2. Wie ist im schwurgerichtlichen Verfahren die Frage der Anstiftungsschuld zu fassen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6050022
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