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Aktenzeichen 1520/83
Datum 02.07.1883
Leitsatz Muß bei verordneter Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens die "Erneuerung der Hauptverhandlung" vor demselben Gerichte oder doch einem Gerichte derselben Ordnung erfolgen, von welchem in dem früheren Verfahren das Urteil erlassen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6080034
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