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Aktenzeichen 1176/83

Datum 14.06.1883

Leitsatz 1. Ist die im Inlande verübte Beihilfe zu einer im Auslande von einem Ausländer begangenen Hauptthat als eine im Gebiete des Deutschen Reiches begangene strafbare Handlung anzusehen? 2. Inwieweit kommt es bei Anwendung der deutschen Strafgesetze auf derartige Teilnahmehandlungen darauf an, ob die Hauptthat nach ausländischem Strafrechte straflos, verjährt, oder ihre Strafverfolgung aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6030010

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