1. Worin besteht das Wesen der strafbaren Aufforderung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen nach §. 49 a St.G.B.'s?
2. Verhältnis dieses Deliktes der Aufforderung zu der Anstiftung und Beihilfe als der regelmäßigen Form der Teilnahme, insbesondere rücksichtlich einer objektiven Existenz der Hauptthat.
1. Kann ein Gewerbetreibender, welcher seine Arbeiter für außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht liegende Unfälle versichert hat, durch eigennützige Aneignung der Versicherungssumme Betrug verüben?
2. Erfüllt die Erschleichung einer vom Berechtigten nicht gewollten, rechtlich wirkungslosen Verzichtserklärung den Thatbestand der versuchten oder vollendeten Vermögensbeschädigung für den Betrugsbegriff?
Wird für den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des §. 186 St.G.B.'s vom Gesetze das Bewußtsein des Thäters vorausgesetzt, daß die behaupteten beleidigenden Thatsachen unbewiesen seien?
Kann ein Schriftstück, welches zwar von dem Verfasser unbefugt mit der Namensunterschrift eines anderen versehen, in welchem aber ersichtlich gemacht ist, daß der ungenannte Verfasser die Namensunterschrift des anderen im Auftrage desselben geschrieben habe, unter den Begriff einer fälschlich angefertigten Privaturkunde fallen?
Kann ein wegen Beleidigung gestellter Strafantrag nach der Verkündung eines Urteiles, durch welches die betreffende Handlung unter dem Gesichtspunkte der falschen Anschuldigung bestraft worden, wirksam zurückgenommen werden, sodaß in dem in der Folge wieder aufgenommenen Verfahren die Verurteilung wegen Beleidigung ausgeschlossen ist?
1. Kann der nach der Vollendung eines Diebstahles dem Diebe zum Zwecke der Sicherung des Gestohlenen geleistete Beistand als Beihilfe zu dem Diebstahle aufgefaßt werden?
2. Ist zur Aburteilung eines Meineides, bei welchem nach dem Inhalte des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens die in §. 157 Ziff. 1 St.G.B.'s vorgesehene Strafmilderung zutrifft, das Schwurgericht oder die Strafkammer zuständig?
Irrtum im Strafrechte. Gehört zum Thatbestande der in Nr. 5 der preußischen Kabinettsordre vom 10. Januar 1824, die Erhebung der Maischbottichsteuer betr., bezeichneten Kontravention das Bewußtsein des Handelnden, daß seine Handlung die Steuerkontrolle alteriere oder durch die Steuergesetze verboten sei?
1. Ist als ein "eingeleitetes Verfahren", bis zu dessen Beendigung mit dem Verfahren und der Entscheidung über eine falsche Anschuldigung innegehalten werden soll, bloß das gerichtliche oder auch das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittelungsverfahren anzusehen?
2. Ist ein derartiges Verfahren der Staatsanwaltschaft, sofern letztere auf Grund der stattgehabten Ermittelungen einer Anzeige zum Zwecke der öffentlichen Klage keine Folge zu geben beabsichtigt, erst dann als beendet anzusehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung ausdrücklich erlassen und den Antragsteller davon benachrichtigt hat?
1. Setzt die Falschaufertigung einer Urkunde deren Unterzeichnung mit dem Namen einer existierenden Person voraus?
2. Umfaßt das Qualifikationsmoment des §. 268 St.G.B.'s "in der Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen" auch die Absicht, einen anderen an der Ehre zu schädigen?
3. Kann in dem die Mitteilung unwahrer Thatsachen enthaltenden Briefe eine beweiserhebliche Urkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s deshalb gefunden werden, weil
a. die mitgeteilten Thatsachen, wenn sie wahr wären, geeignet sein würden, Entschädigungsansprüche des Empfängers des Briefes gegen einen Dritten zu begründen, bezw. zur Auflösung eines zwischen dem Empfänger und dem Dritten bestehenden Vertragsverhältnisses zu führen, oder
b. der Inhalt des Briefes die Beleidigung eines Dritten enthält?
4. Was gehört zum Begriffserfordernisse des "Gebrauchmachens von der falschen Urkunde zum Zwecke der Täuschung"?