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Aktenzeichen 3272/82

Datum 25.01.1883

Leitsatz 1. Kann der nach der Vollendung eines Diebstahles dem Diebe zum Zwecke der Sicherung des Gestohlenen geleistete Beistand als Beihilfe zu dem Diebstahle aufgefaßt werden? 2. Ist zur Aburteilung eines Meineides, bei welchem nach dem Inhalte des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens die in §. 157 Ziff. 1 St.G.B.'s vorgesehene Strafmilderung zutrifft, das Schwurgericht oder die Strafkammer zuständig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5350177

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