Genügt es zur Abwendung der Defraudationsstrafe in Zollstrafsachen und zum Erweise fehlender Defraudationsabsicht, daß der Angeschuldigte darthut, er habe eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt, oder muß der im Auftrage Dritter als Spediteur, Frachtführer 2c handelnde Gewerbetreibende nachweisen, daß überhaupt, insbesondere also auch nicht auf seiten seiner Auftraggeber, eine Defraudation beabsichtigt gewesen sei?
1. Ist für die Feststellung, daß eine Schrift als Ganzes unzüchtigen Inhaltes sei, die Verlesung der ganzen Schrift in der Hauptverhandlung notwendig?
2. Nach welchen Merkmalen ist die Unzüchtigkeit einer Schrift zu bestimmen?
Schließt §. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.G.Bl. S. 119) das Besteuerungsrecht des Domizilstaates des Aktionärs hinsichtlich der Dividenden von Aktien eines Aktienunternehmens aus, welches in einem anderen deutschen Bundesstaate als dem Wohnortsstaate des Aktionärs betrieben wird?
1. Sinn und Umfang des mit den prozessualen Normen über die Grenzen statthafter Klagänderung und dem Berufe des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Urteilsfindung zusammentreffenden Grundsatzes: "ne bis in idem".
2. Begriff der prozessualen Identität der angeklagten, bezw. abgeurteilten, That gegenüber einer "anderen" That.
3. Unter welchen Voraussetzungen ist durch rechtskräftige Freisprechung von angeklagter Hehlerei (§. 259 St.G.B.'s) eine spätere Strafklage wider denselben Angeklagten wegen Diebstahles an derselben Sache verbraucht?
Kann, wenn das Sitzungsprotokoll von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber unterschrieben und zu den Akten gegeben ist, eine nachträgliche berichtigende Erklärung der beiden instrumentierenden Beamten bei Prüfung des eingelegten Rechtsmittels Berücksichtigung finden?
1. Ist die Eigenschaft eines Kaufmannes daran geknüpft, daß der betreffende die bezüglichen Handelsgeschäfte als seinen ausschließlichen oder als seinen Hauptberuf betreibe?
2. Umfaßt die Bestimmung des Art. 10 H.G.B.'s "Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht" auch solche Personen, welche nicht Handwerker sind, bezw. soweit sie es nicht sind?
3. Kann der Irrtum des wegen einfachen Bankerottes Angeklagten über die rechtliche Beschaffenheit des von ihm betriebenen Geschäftes und über die davon handelsgesetzlich abhängige Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern und Bilanzziehung einen Strafausschließungsgrund bilden?
1. Ist eine Hinweisung des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß §. 264 St.P.O. auch dann geboten, wenn die Verurteilung des Angeklagten zwar auf Grund des im Eröffnungsbeschlusse bezeichneten, mehrere verschiedene Delikte umfassenden Strafgesetzes, aber wegen eines anderen, als des in dem Eröffnungsbeschlusse unterstellten Thatbestandes erfolgt?
2. Bildet die in §. 12 Nr. 1 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 (R.G.Bl. S. 145) bezeichnete Herstellung und bezw. der Verkauf, das Feilhalten oder das Inverkehrbringen gesundheitsgefährlicher Nahrungs- oder Genußmittel nur eine einzige Deliktsspezies mit alternativen und äquipollenten Merkmalen, oder stellt sich jeder der beiden dort aufgeführten, durch das Wort "ingleichen" verbundenen Thatbestände als ein besonderes Delikt dar?
1. Auslegung des §. 246 Abs. 1 St.P.O. und Anwendung desselben in dem Falle, wenn bei mehreren Angeklagten zu befürchten ist, daß ein jeder bei seiner Vernehmung in Gegenwart des anderen die Wahrheit nicht sagen werde.
2. Zulässigkeit der Verlesung früher ergangener Strafurteile mit den Gründen.
3. Muß, wenn zu mehreren strafbaren Handlungen angestiftet worden ist, bezüglich des Anstifters für jede durch seine Anstiftung herbeigeführte Strafthat den Geschworenen eine besondere Frage gestellt werden?