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Aktenzeichen 3239/82

Datum 29.01.1883

Leitsatz Genügt es zur Abwendung der Defraudationsstrafe in Zollstrafsachen und zum Erweise fehlender Defraudationsabsicht, daß der Angeschuldigte darthut, er habe eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt, oder muß der im Auftrage Dritter als Spediteur, Frachtführer 2c handelnde Gewerbetreibende nachweisen, daß überhaupt, insbesondere also auch nicht auf seiten seiner Auftraggeber, eine Defraudation beabsichtigt gewesen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5070021

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