1. "Unentgeltlichkeit" i. S. des § 54 DevG. 1938. 2. Behandlung der Pfandrechte und Schiffshypotheken bei Einziehung und Ersatzeinziehung nach den §§ 72, 73 DevG. 1938.
1. Der Nachweis, daß der Verteidiger ermächtigt gewesen sei, das Rechtsmittel zurückzunehmen, kann dann nicht mehr rechtswirksam geführt werden, wenn das Rechtsmittelgericht, ohne daß bis dahin die Ermächtigung dargetan worden wäre, auf das Rechtsmittel hin eine Entscheidung erlassen hat und diese nach außen hin wirksam geworden ist.
2. Zur Frage der Zurücknehmbarkeit des Rechtsmittels, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Akten an das Rechtsmittelgericht abgegeben hat.
Wer einen Zurechnungsunfähigen, ohne zu wissen, daß er zurechnungsunfähig ist, dazu bestimmt, wissentlich eine unrichtige Zeugenaussage zu beschwören, ist nach der früheren Fassung des StGB. wegen Unternehmens der Verleitung zum Meineide (§ 159 StGB.), dagegen nach der neuesten Fassung (zweite DurchfVO. v. 20. Januar 1944 RGBl. I S. 41 z. StrafrechtsangleichungsVO.) wegen Anstiftung zum Meineide zu bestrafen.
Die "angemessene Rücksicht" auf eine Strafe, die ein früheres Urteil verhängt hat, darf nicht so weit gehen, daß die Summe der Strafen, die in dem früheren und in dem späteren Urteile verhängt worden sind, der Dauer nach hinter der Mindeststrafe zurückbleibt, die in dem späteren Urteil hätte verhängt werden müssen, wenn der § 265 ÖstStPO. nicht anzuwenden wäre.
Die Verunglimpfung eines Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, kann entsprechend dem § 189 Abs. 3 StGB. (i. d. F. des Art. 9 StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943) strafrechtlich verfolgt werden.
Wird der Täter zum Tode verurteilt, so ist von einer Maßregel der Sicherung, die das Gesetz vorsieht, nicht lediglich deshalb abzusehen, weil die Anordnung bei Vollstreckung der Todesstrafe nicht mehr vollziehbar wäre.
1. Zum "Überlassen" i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) gehört, daß sich der Überlassende bewußt ist, durch sein Verhalten einen Wechsel der tatsächlichen Innehabung -- sei es auch nur möglicherweise -- herbeizuführen, und hiermit einverstanden ist. 2. Wer Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung fahrlässig abhanden kommen läßt, ist weder unmittelbar noch entsprechend dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO. strafbar.
Bei Verbrechen und Vergehen darf die Geldstrafe das Höchstmaß von 10000 RM., das der § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB. vorsieht, übersteigen, soweit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das erforderlich macht.
Wegen der Beleidigung, die in den Begleitumständen eines Ehebruches zu finden ist, kann Strafantrag gestellt werden, solange noch die Frist für den Strafantrag wegen des Ehebruches läuft.
Der ermäßigte Strafrahmen des § 213 StGB. kommt nicht nur dem Täter zugute, der in seelischer Erregung gehandelt hat. Es sind vielmehr alle für die Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusammenhange, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindrucke zu würdigen. Nur hiernach läßt sich entscheiden, ob der außerordentliche Strafrahmen angebracht ist.