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Aktenzeichen 3 C 97/44

Datum 20.04.1944

Leitsatz 1. Zum "Überlassen" i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) gehört, daß sich der Überlassende bewußt ist, durch sein Verhalten einen Wechsel der tatsächlichen Innehabung -- sei es auch nur möglicherweise -- herbeizuführen, und hiermit einverstanden ist. 2. Wer Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung fahrlässig abhanden kommen läßt, ist weder unmittelbar noch entsprechend dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO. strafbar.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA7F0382

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