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Aktenzeichen 3 C 50/44

Datum 24.04.1944

Leitsatz Der ermäßigte Strafrahmen des § 213 StGB. kommt nicht nur dem Täter zugute, der in seelischer Erregung gehandelt hat. Es sind vielmehr alle für die Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusammenhange, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindrucke zu würdigen. Nur hiernach läßt sich entscheiden, ob der außerordentliche Strafrahmen angebracht ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA820388

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