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Aktenzeichen 3 D 253/43
Datum 20.04.1944
Leitsatz Bei Verbrechen und Vergehen darf die Geldstrafe das Höchstmaß von 10000 RM., das der § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB. vorsieht, übersteigen, soweit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das erforderlich macht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA800383
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