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Aktenzeichen 1 C 301/43

Datum 31.03.1944

Leitsatz Die Verunglimpfung eines Soldaten, der im Kampfe für das Vaterland an der Front gestanden hat und seitdem vermißt wird, kann entsprechend dem § 189 Abs. 3 StGB. (i. d. F. des Art. 9 StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943) strafrechtlich verfolgt werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA7D0379

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