1. Zum Begriffe des "Feilbietens" einer Ware (§ 2 G. über den Verkehr mit Edelmetallen usw. v. 29. Juni 1926) gehört kein förmliches Angebot mit ausdrücklicher Aufforderung zum Kauf.
2. "Öffentlicher Ort" i. S. des § 2 kann auch ein dem Verkauf anderer Waren dienender Laden sein, in dem Händler mit Edelmetallen usw. solche Gegenstände (§ 1 G. v. 29. Juni 1926) Kunden des Ladengeschäftes zum Kauf anbieten.
Auch nach neuem Rechte (§ 59 StPO. i. d. F. des Art. 4 Nr. 2 der ersten DurchfVO. z. StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 RGBl. I S. 341) ist der Eid dann abzunehmen, wenn das geboten ist, um die Wahrheit zu erforschen.
Ein "Verbreiten" i. S. des § 2 VO. über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683) liegt in der Regel dann nicht vor, wenn mehrere durch nahe persönliche Beziehungen verbundene Personen im ausdrücklichen oder stillschweigenden gegenseitigen Einverständnisse den übereinstimmenden Willen, ausländische Nachrichten zu hören, in dem Raume, der ihnen zum gemeinsamen Aufenthalte dient, dadurch betätigen, daß einmal der eine, ein anderes Mal ein anderer das dort befindliche Empfangsgerät auf den ausländischen Sender einstellt.
1. Der als Schätzer bestellte Sachverständige kann durch grobe Verletzung seiner Pflichten Untreue und Betrug zum Schaden seines Auftraggebers begehen.
2. Die Bestrafung nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der § 24 Abs. 2 a. a. O. den § 34 VO. v. 27. August 1939 aufgehoben hat.
Wer beim Herstellen von Brot gegen die Backvorschriften verstößt, macht sich damit noch nicht ohne weiteres i. S. des § 4 LMG. des "Verfälschens" von Lebensmitteln schuldig. Innerer Tatbestand dieses Vergehens.
Wer beim Einkauf von Waren durch Täuschung seines Geschäftsgegners erreicht, daß ihm der Großhandelspreis eingeräumt wird, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, kann des Betruges schuldig sein. Vermögensschädigung in diesem Falle.
1. Zum Begriffe der Nötigung i. S. des § 240 StGB. n. F. 2. Der Beihilfe ist nicht schuldig, wer dem Täter mit dem Willen, sich einer Förderung der Haupttat zu enthalten, zur Begehung eines Versuches wissentlich Hilfe leistet, der nach seiner Vorstellung nicht zum Erfolge führen kann, also untauglich ist.
3. Tätige Mitwirkung eines anderen bei einem untauglichen Abtreibungsversuch einer Schwangeren kann als Körperverletzung strafbar sein.
Der § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) erlaubt es nicht, den Strafausspruch, der sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hält, mit dem Ziele zu bekämpfen, die Strafe bei gleichbleibender Strafart innerhalb desselben Strafrahmens zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Die Beleidigung ist nur in den Fällen der §§ 189 Abs. 3 n. F. und 197 StGB. ohne Antrag verfolgbar, nicht dagegen entsprechend dem § 232 Abs. 1 StGB. auch dann, wenn es die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten erachtet, von Amts wegen einzuschreiten.