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Aktenzeichen 5 D 25/44

Datum 10.03.1944

Leitsatz Der § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) erlaubt es nicht, den Strafausspruch, der sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hält, mit dem Ziele zu bekämpfen, die Strafe bei gleichbleibender Strafart innerhalb desselben Strafrahmens zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA760358

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