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Aktenzeichen 3 C 20/44

Datum 09.03.1944

Leitsatz Ein "Verbreiten" i. S. des § 2 VO. über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683) liegt in der Regel dann nicht vor, wenn mehrere durch nahe persönliche Beziehungen verbundene Personen im ausdrücklichen oder stillschweigenden gegenseitigen Einverständnisse den übereinstimmenden Willen, ausländische Nachrichten zu hören, in dem Raume, der ihnen zum gemeinsamen Aufenthalte dient, dadurch betätigen, daß einmal der eine, ein anderes Mal ein anderer das dort befindliche Empfangsgerät auf den ausländischen Sender einstellt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA710334

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