Erzeugnisse aus genehmigten Hausschlachtungen, die jemand vom Selbstversorger erwirbt, um damit unerlaubten Handel zu treiben, unterliegen der öffentlichen Bewirtschaftung.
Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KSStVO. kann auch durch Nichterfüllung militärischer Meldepflichten verwirklicht werden. Dabei kommt dem inneren Tatbestand entscheidende Bedeutung zu. Zu ihm gehört nicht, daß der Täter die Absicht verfolgt hat, sich durch das Unterlassen der Meldungen dem Wehrdienste zu entziehen; es genügt vielmehr -- auch nur bedingter -- Vorsatz. Dieser braucht sich nicht auf die Zersetzung der Wehrkraft zu beziehen.
"Gleichsam ein ordentliches Gewerbe" i. S. des § 174 II Abs. 3 ÖstStG. betreibt der Wilddieb auch dann, wenn er durch fortgesetzten Wilddiebstahl seinen oder seiner Familie unmittelbaren Lebensunterhalt bestreiten will.
"Öffentlich" i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (zweiter Fall) KriegssonderstrafrechtsVO. sind auch Äußerungen, die der Täter gegenüber bestimmten Personen macht, wenn er damit rechnet, daß die Empfänger sie weitergeben. Eine Absicht, den Wehrwillen zu lähmen oder zu zersetzen, gehört nicht zum inneren Tatbestande.
1. Wer zum Bezuge von Spinnstoffwaren eine Kleiderkarte ausnutzt, die feindliche Flieger abgeworfen haben, und dazu den Vordruck auf einen erdichteten Berechtigten ausfüllt, kennzeichnet sich schon hiermit als Volksschädling (§ 4 VO. geg. Volksschädlinge).
2. Der § 9 (§ 8 a. F.) VerbrauchsregelungsstrafVO. ermöglicht es -- mindestens unter Anwendung des § 2 StGB. --, verfälschte Bezugscheine einzuziehen.
Zum Tatbestande des § 257 StGB. gehört, daß die Beistandleistung geeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, also den Vortäter der Bestrafung zu entziehen. An diesem Merkmale fehlt es, wenn die Vortat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar ist.
Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche grundsätzlich zulässig; doch darf der Vertreter den Antrag nicht mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnen, ohne das Vertretungsverhältnis erkennbar zu machen.