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Aktenzeichen 1 D 104/42

Datum 28.04.1942

Leitsatz Zum Tatbestande des § 257 StGB. gehört, daß die Beistandleistung geeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, also den Vortäter der Bestrafung zu entziehen. An diesem Merkmale fehlt es, wenn die Vortat wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F92A0122

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