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Aktenzeichen 4 C 91/42
Datum 28.04.1942
Leitsatz Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche grundsätzlich zulässig; doch darf der Vertreter den Antrag nicht mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnen, ohne das Vertretungsverhältnis erkennbar zu machen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F92C0125
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