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Aktenzeichen 2 C 250/42

Datum 20.04.1942

Leitsatz 1. Wer zum Bezuge von Spinnstoffwaren eine Kleiderkarte ausnutzt, die feindliche Flieger abgeworfen haben, und dazu den Vordruck auf einen erdichteten Berechtigten ausfüllt, kennzeichnet sich schon hiermit als Volksschädling (§ 4 VO. geg. Volksschädlinge). 2. Der § 9 (§ 8 a. F.) VerbrauchsregelungsstrafVO. ermöglicht es -- mindestens unter Anwendung des § 2 StGB. --, verfälschte Bezugscheine einzuziehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9290120

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