1. Bei der Frage, ob die Gerichtsbarkeit des erkennenden Gerichtes begründet ist, handelt es sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch beim Rechtsmittelgerichte, von Amts wegen zu prüfen ist.
2. Für alle Taten, die Soldaten während ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht in den Alpen- und Donaureichsgauen begehen, gilt das RStGB.
3. Ist das Verhalten des Anstifters nach dem RStGB. zu beurteilen, so sind dessen Bestimmungen auch für die Entscheidung der Frage maßgebend, ob das Tun des Haupttäters schon die Voraussetzungen für die Annahme eines strafbaren Versuches erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Tat des Haupttäters nach dem ÖstStG. zu ahnden ist.
4. Versuchsbegriff nach dem RStGB. und nach dem ÖstStG.
Hat auf die Anklage hin das LG. nicht das Hauptverfahren eröffnet, sondern das Verfahren auf Grund des Gnadenerlasses v. 9. September 1939 eingestellt, so hat nach dem Inkrafttreten der §§ 202 flg. StPO. n. F. über die Beschwerde der StA. nicht das RG., sondern das OLG. zu entscheiden.
Bohnenkaffee gehört i. S. des § 1 KWVO. zum "lebenswichtigen Bedarf" der Bevölkerung, obgleich er nicht "bezugsbeschränkt" i. S. der Verbrauchsregelungsstrafverordnung ist.
1. Auf Grund der Rechtsverhältnisse, die im Gebiete des ehemaligen Landes Böhmen bestanden haben und mit Einschränkungen fortbestehen, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sich eine uneheliche Mutter des (vollendeten oder versuchten) Betruges schuldig macht, wenn sie im Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes als Zeugin wahrheitswidrig bekundet, mit keinem anderen als dem beklagten Manne geschlechtlich verkehrt zu haben.
2. Zur Aufklärungspflicht des Gerichtes in Fällen des Meineides, den eine Mutter im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes leistet.
1. Zum Tatbestande des § 516 ÖstStG. genügt die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen. Diese ist regelmäßig dann gegeben, wenn unzüchtige Druckwerke in Vertrieb gesetzt werden. Zum inneren Tatbestande gehört, daß der Verbreiter mindestens den bedingten Vorsatz gehabt hat, das unzüchtige Druckwerk einem größeren Kreise von Personen auf die Gefahr hin zugänglich zu machen, daß sich unter ihnen auch solche befinden, die daran Ärgernis nehmen. 2. Ein Buch wird i. S. des § 3 ÖstPreßG. "verbreitet", wenn es einer größeren Zahl von Kunden vorgewiesen wird, die darin blättern können. 3. Auch nach der Änderung des § 2 ÖstPreßG., die die VO. z. Anpassung presserechtlicher Vorschriften an das Reichsrecht (GBl. f. das Land Österreich Nr. 1291/39 v. 29. September 1939) gebracht hat, sind photographische Abzüge als Druckwerke anzusehen. 4. Der "Verfall" des Druckwerkes, der nach dem § 41 Abs. 1 ÖstPreßG. ausgesprochen wird, erstreckt sich auf alle zur Verbreitung bestimmten Stücke des Druckwerkes, gleichviel, wem sie gehören und wo sie sich befinden. Das Verfallerkenntnis ist gegen jedermann vollstreckbar.
Das nicht ärztlich begründete Verschreiben von Arzneien, die Betäubungsmittel enthalten, kann zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Doch führt in einem solchen Falle die Feststellung eines vorsätzlichen Vergehens gegen das OpG. nicht ohne weiteres auch zur Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung. Trifft das vorsätzliche Vergehen gegen das OpG. mit einer leichten vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Körperverletzung rechtlich zusammen, so setzt eine Verurteilung wegen Körperverletzung voraus, daß der Verletzte Strafantrag gestellt hat oder daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen auch unter dem Gesichtspunkte der Körperverletzung eingeschritten ist.
Vor dem LG. ist die Anklage durch Einreichen einer Anklageschrift zu erheben. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung eine Anklageschrift verliest, die einer früheren, inzwischen aber zurückgenommenen Anklage zugrunde gelegen hat. Eine solche Verlesung hat nicht die Rechtswirkungen einer neuen Anklageerhebung.
I. S. des § 164 StGB. stehen Dienststellen der SA. den "Behörden", das Verfahren vor den SA.-Gerichten einem "behördlichen Verfahren" und Maßnahmen von Dienststellen der SA. den "behördlichen Maßnahmen" gleich.