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Aktenzeichen 1 D 446/42

Datum 06.04.1943

Leitsatz 1. Auf Grund der Rechtsverhältnisse, die im Gebiete des ehemaligen Landes Böhmen bestanden haben und mit Einschränkungen fortbestehen, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sich eine uneheliche Mutter des (vollendeten oder versuchten) Betruges schuldig macht, wenn sie im Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes als Zeugin wahrheitswidrig bekundet, mit keinem anderen als dem beklagten Manne geschlechtlich verkehrt zu haben. 2. Zur Aufklärungspflicht des Gerichtes in Fällen des Meineides, den eine Mutter im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes leistet.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA040009

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