zurück

Aktenzeichen 5 D 89/43

Datum 09.04.1943

Leitsatz 1. Zum Tatbestande des § 516 ÖstStG. genügt die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen. Diese ist regelmäßig dann gegeben, wenn unzüchtige Druckwerke in Vertrieb gesetzt werden. Zum inneren Tatbestande gehört, daß der Verbreiter mindestens den bedingten Vorsatz gehabt hat, das unzüchtige Druckwerk einem größeren Kreise von Personen auf die Gefahr hin zugänglich zu machen, daß sich unter ihnen auch solche befinden, die daran Ärgernis nehmen. 2. Ein Buch wird i. S. des § 3 ÖstPreßG. "verbreitet", wenn es einer größeren Zahl von Kunden vorgewiesen wird, die darin blättern können. 3. Auch nach der Änderung des § 2 ÖstPreßG., die die VO. z. Anpassung presserechtlicher Vorschriften an das Reichsrecht (GBl. f. das Land Österreich Nr. 1291/39 v. 29. September 1939) gebracht hat, sind photographische Abzüge als Druckwerke anzusehen. 4. Der "Verfall" des Druckwerkes, der nach dem § 41 Abs. 1 ÖstPreßG. ausgesprochen wird, erstreckt sich auf alle zur Verbreitung bestimmten Stücke des Druckwerkes, gleichviel, wem sie gehören und wo sie sich befinden. Das Verfallerkenntnis ist gegen jedermann vollstreckbar.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA050012

Download PDF

zurück