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Aktenzeichen 1 D 90/43

Datum 16.04.1943

Leitsatz Vor dem LG. ist die Anklage durch Einreichen einer Anklageschrift zu erheben. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung eine Anklageschrift verliest, die einer früheren, inzwischen aber zurückgenommenen Anklage zugrunde gelegen hat. Eine solche Verlesung hat nicht die Rechtswirkungen einer neuen Anklageerhebung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA080021

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