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Aktenzeichen 5 D 59/43

Datum 12.03.1943

Leitsatz 1. Bei der Frage, ob die Gerichtsbarkeit des erkennenden Gerichtes begründet ist, handelt es sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch beim Rechtsmittelgerichte, von Amts wegen zu prüfen ist. 2. Für alle Taten, die Soldaten während ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht in den Alpen- und Donaureichsgauen begehen, gilt das RStGB. 3. Ist das Verhalten des Anstifters nach dem RStGB. zu beurteilen, so sind dessen Bestimmungen auch für die Entscheidung der Frage maßgebend, ob das Tun des Haupttäters schon die Voraussetzungen für die Annahme eines strafbaren Versuches erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Tat des Haupttäters nach dem ÖstStG. zu ahnden ist. 4. Versuchsbegriff nach dem RStGB. und nach dem ÖstStG.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9870374

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