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Aktenzeichen 1 B 5/43

Datum 02.04.1943

Leitsatz Hat auf die Anklage hin das LG. nicht das Hauptverfahren eröffnet, sondern das Verfahren auf Grund des Gnadenerlasses v. 9. September 1939 eingestellt, so hat nach dem Inkrafttreten der §§ 202 flg. StPO. n. F. über die Beschwerde der StA. nicht das RG., sondern das OLG. zu entscheiden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA020003

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