Gegen einen Jugendlichen, der bei Begehung einer Straftat das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann nur ein Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung gegen Erwachsene zuständig ist, die Strafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung verhängen, die gegen Erwachsene angedroht sind, und auch dieses Gericht nur dann, wenn bei ihm die StA. Anklage erhoben hat. Daß der Oberreichsanwalt beim RG. mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich verlangt, das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, ersetzt nicht die bisher versäumte entsprechende Stellungnahme der StA. beim LG. *)
Auf die in den §§ 31, 33 MStGB. (i. d. F. v. 10. Oktober 1940) vorgesehenen militärischen Ehrenstrafen ist gegen Angeklagte, die zur Zeit der Aburteilung im aktiven Wehrdienste stehen, auch dann ausdrücklich zu erkennen, wenn sie die Tat im Beurlaubtenverhältnis begangen haben. Ob ein bürgerliches oder ein militärisches Gericht die Verurteilung ausspricht, macht keinen Unterschied.
1. Ob die Selbstanzeige nach dem § 410 RAbgO. durch die unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt worden ist, ist vom Standpunkte des Anzeigenden aus zu beurteilen.
2. Eine Steuerhinterziehung ist i. S. des Art. II VO. z. Schutze der Rüstungswirtschaft v. 21. März 1942 (RGBl. I S. 165) und der zweiten DurchfVO. v. 23. Mai 1942 (RGBl. I S. 342) dann auf falsche Angaben zurückzuführen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der unrichtigen Steuererklärung und den falschen Angaben erwiesen ist.
3. Die Grundsätze, die die Entscheidung RGSt. Bd. 70 S. 26 für den Fall aufstellt, daß jemand durch dieselbe natürliche Handlung zu mehreren Straftaten angestiftet oder geholfen hat, gelten auch für die Mittäterschaft.
1. Welchen Sinn der Täter mit seiner Äußerung verbunden hat, läßt sich erst beurteilen, wenn festgestellt ist, wie nach ihrem Wortlaut und den begleitenden Umständen der sie auffassen mußte, an den sie gerichtet war.
2. Zur Strafbarkeit nach dem § 5 Nr. 2, 3 KSStrVO. reicht aus, daß der Täter erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat, der Empfänger könne die Äußerung in einem Sinn auffassen, der den Tatbestand der Zersetzung der Wehrkraft erfüllt.
1. Den Meistertitel in Verbindung mit der Handwerksbezeichnung darf ohne Ablegung der Meisterprüfung führen, wer am 1. Oktober 1901 persönlich ein Handwerk selbständig ausgeübt und die Befugnis besessen hat, in seinem Gewerbe Lehrlinge anzuleiten.
2. Zum inneren Tatbestande genügt bei der Übertretung des § 148 Abs. 1 Nr. 9 c GewO. Fahrlässigkeit.
Auch wenn angeordnet ist, "Vollzugszeit", die in die Zeit des Kriegszustandes fällt, nicht auf die Strafzeit anzurechnen, befindet sich der verhaftete Verurteilte während des Kriegszustandes in der Strafverbüßung.
1. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, durch dessen Aussage der Antragsteller den Beweggrund einer von dem Zeugen angehörten Äußerung beweisen will, mit der Begründung abzulehnen, der Beweggrund als ein innerer Vorgang sei zwar dem Äußernden bekannt, könne aber nicht durch Vernehmung des als Zeugen Benannten festgestellt werden.
2. Auch gegenüber einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Leumundszeugen ist der Sinn des Antrages genau zu erforschen und bei der Entscheidung über den Antrag festzuhalten.
1. Die Voraussetzungen des § 196 StGB. können auch dann gegeben sein, wenn die Beleidigung dem Beamten schriftlich an seiner Amtsstelle zugeht, und auch dann, wenn sie sich auf den nichtamtlichen Teil seiner Berufsausübung bezieht.
2. Der § 196 StGB. stellt keine Tatbestandsmerkmale für den Begriff der Beleidigung auf.
Das Merkmal des "Schädigens an der Gesundheit" (§ 223 b StGB.) ist schon dann gegeben, wenn die Vernachlässigung der Sorgepflicht die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder hemmt.