zurück
Aktenzeichen 1 D 392/42
Datum 09.03.1943
Leitsatz 1. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, durch dessen Aussage der Antragsteller den Beweggrund einer von dem Zeugen angehörten Äußerung beweisen will, mit der Begründung abzulehnen, der Beweggrund als ein innerer Vorgang sei zwar dem Äußernden bekannt, könne aber nicht durch Vernehmung des als Zeugen Benannten festgestellt werden. 2. Auch gegenüber einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Leumundszeugen ist der Sinn des Antrages genau zu erforschen und bei der Entscheidung über den Antrag festzuhalten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9840364
zurück