Aktenzeichen 5 D 186/43
Datum 06.07.1943
Leitsatz Gegen einen Jugendlichen, der bei Begehung einer Straftat das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann nur ein Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung gegen Erwachsene zuständig ist, die Strafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung verhängen, die gegen Erwachsene angedroht sind, und auch dieses Gericht nur dann, wenn bei ihm die StA. Anklage erhoben hat. Daß der Oberreichsanwalt beim RG. mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich verlangt, das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, ersetzt nicht die bisher versäumte entsprechende Stellungnahme der StA. beim LG. *)
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA290131
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