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Aktenzeichen 4 D 493/42
Datum 05.03.1943
Leitsatz 1. Den Meistertitel in Verbindung mit der Handwerksbezeichnung darf ohne Ablegung der Meisterprüfung führen, wer am 1. Oktober 1901 persönlich ein Handwerk selbständig ausgeübt und die Befugnis besessen hat, in seinem Gewerbe Lehrlinge anzuleiten. 2. Zum inneren Tatbestande genügt bei der Übertretung des § 148 Abs. 1 Nr. 9 c GewO. Fahrlässigkeit.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9820362
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