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Aktenzeichen 6 D 207/42
Datum 26.02.1943
Leitsatz Auf die in den §§ 31, 33 MStGB. (i. d. F. v. 10. Oktober 1940) vorgesehenen militärischen Ehrenstrafen ist gegen Angeklagte, die zur Zeit der Aburteilung im aktiven Wehrdienste stehen, auch dann ausdrücklich zu erkennen, wenn sie die Tat im Beurlaubtenverhältnis begangen haben. Ob ein bürgerliches oder ein militärisches Gericht die Verurteilung ausspricht, macht keinen Unterschied.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F97F0352
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