Nach den in Österreich und der Tschecho-Slowakei erlassenen Gesetzen über die Tilgung der Verurteilung v. 21. März 1918 (ÖstRGBl. 1918 Nr. 271) und v. 14. Juni 1928 (Tschecho-Slowakische Slg. d. Ges. u. V. 1928 Nr. 111) erlischt die Wirkung einer Verurteilung -- anders als nach dem deutschen G. v. 9. April 1920 -- nicht schon mit der Tilgungsreife, sondern erst mit der tatsächlichen Durchführung des Tilgungsentscheides.
Der Aufsichtsbeamte eines Bahnhofes, der zugleich die Weichen zu stellen hat, handelt fahrlässig, wenn er der Vornahme einer Rangierbewegung zustimmt, ohne zuvor die Weiche für die Rangierbewegung gestellt zu haben.
Ein Betrug ist rechtlich vollendet, wenn der Täter durch Täuschung erreicht, daß er eine Eisenbahnfahrt antreten kann, ohne daß ihr ein Beförderungsvertrag zugrunde liegt.
1. Auch nach der neuen Fassung der StPO. bildet die Anklage der Staatsanwaltschaft eine unentbehrliche Voraussetzung für das gerichtliche Strafverfahren.
2. Der angestellte Verkäufer kann in Tateinheit Diebstahl und Untreue begehen, sich unter Umständen auch -- insbesondere bei kriegsdienstlicher Abwesenheit des Geschäftsinhabers -- eines Verbrechens gegen den § 4 VolksschädlingsVO. schuldig machen, wenn er unberechtigt Gegenstände aus den Warenvorräten des Ladens für sich entnimmt.
Der Beihilfe zu dem Vergehen gegen den § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerbrauchsregelungsstrafVO. kann sich auch schuldig machen, wer zwar nicht selbst in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes handelt, aber weiß, daß der Haupttäter das tut.
Zum Vorsatze der Personenstandsunterdrückung gehört das Bewußtsein und der Wille, den Personenstand eines anderen zu verdunkeln. Hierfür kommt es wesentlich auf die geistigen Fähigkeiten und die Lebenserfahrung des Täters an.
Wer die Ehre Gefallener oder anderer, die dem Freiheitskampfe des deutschen Volkes zum Opfer gefallen sind, verletzt, ist auch dann (entsprechend den §§ 185, 186 StGB.) strafbar, wenn die besonderen Merkmale des § 189 StGB. nicht nachweisbar sind. Den Strafantrag können auch in solchen Fällen die Angehörigen stellen, die der § 189 bezeichnet.
1. Die Beleidigung eines Gefallenen kann durch grundloses Hineinziehen seines Opfertodes in einen kleinlichen Streit geschehen.
2. Eine solche Beleidigung ist auch dann verfolgbar, wenn lediglich die Voraussetzungen des § 185 StGB. gegeben sind und kein Strafantrag gestellt ist.