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Aktenzeichen 3 D 130/43
Datum 13.05.1943
Leitsatz Wer die Ehre Gefallener oder anderer, die dem Freiheitskampfe des deutschen Volkes zum Opfer gefallen sind, verletzt, ist auch dann (entsprechend den §§ 185, 186 StGB.) strafbar, wenn die besonderen Merkmale des § 189 StGB. nicht nachweisbar sind. Den Strafantrag können auch in solchen Fällen die Angehörigen stellen, die der § 189 bezeichnet.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA130053
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