1. Droht ein Gesetz ohne besondere Voraussetzungen zwei Strafarten wahlweise nebeneinander an, so sind beide Strafen für alle Fälle angedroht. Ein solches Gesetz enthält i. S. des § 34 ÖstStG. und des § 73 RStGB. nur einen Strafrahmen.
2. Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen begangen, von denen eines mit Gefängnis oder Zuchthaus bedroht ist, so darf bei der Prüfung der Frage, für welches die schärfere Strafe angedroht ist, nicht erörtert werden, welche der beiden Strafarten im gegebenen Falle zu verhängen wäre, wenn der Täter nur das eine Verbrechen begangen hätte.
Die Überweisung (§ 18 KSStVO. i.d.F. der siebenten DurchfVO. v. 18. Mai 1940 RGBl. I S. 787) bleibt, solange sie der Gerichtsherr nicht widerruft, auch dann wirksam, wenn sich die Zuwiderhandlung nicht nur gegen die allgemeinen Strafgesetze, sondern auch gegen Bestimmungen des MStGB. richtet; belanglos ist, ob das bereits bei der Überweisung zu übersehen gewesen wäre oder sich erst später herausgestellt hat.
Entwendung "zum alsbaldigen Verbrauche" liegt nicht vor, wenn so viel entwendet wird, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden kann. In Zeiten öffentlicher Bewirtschaftung der Lebensmittel ist auch zu berücksichtigen, wie lange der mit der entwendeten Menge auskommen müßte, der nur von den zugeteilten Lebensmitteln lebt.
1. Bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 bis 7 EStG., die sowohl für die Einkommen- als auch für die Gewerbesteuer maßgebend ist, hat zunächst der Steuerpflichtige selbst zu entscheiden, wie er eine Forderung bewertet und welcher Betrag von ihr abgeschrieben werden soll, wenn ihre Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Er hat aber dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
2. Fortgesetzte fahrlässige Steuervergehen (§ 402 RAbgO.) gibt es nicht. Es kann auch keine fahrlässige Dauerstraftat vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für mehrere Jahre nacheinander auf Grund jeweils neuer Sachlagen falsche Steuererklärungen abgibt.
Der Fahrzeugführer ist nicht immer verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er innerhalb des Raumes anhalten kann, den er zu übersehen vermag.
Ein Ortsbauernführer und Bürgermeister ist zuständig, in einer öffentlichen Urkunde (§ 271 StGB.) zu bestätigen, nach seiner Kenntnis sei der in der Urkunde Benannte fähig, ein land- oder forstwirtschaftliches Gut zu bewirtschaften.
Ein Mensch männlichen Geschlechtes, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist i. S. des § 175 a Nr. 3 StGB. auch dann ein "Mann über 21 Jahre", wenn er Zeichen geistiger Kindlichkeit erkennen läßt und körperlich unentwickelt ist.