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Aktenzeichen 4 D 211/41
Datum 12.12.1941
Leitsatz Die Überweisung (§ 18 KSStVO. i.d.F. der siebenten DurchfVO. v. 18. Mai 1940 RGBl. I S. 787) bleibt, solange sie der Gerichtsherr nicht widerruft, auch dann wirksam, wenn sich die Zuwiderhandlung nicht nur gegen die allgemeinen Strafgesetze, sondern auch gegen Bestimmungen des MStGB. richtet; belanglos ist, ob das bereits bei der Überweisung zu übersehen gewesen wäre oder sich erst später herausgestellt hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9130065
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