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Aktenzeichen 6 D 436/41

Datum 30.01.1942

Leitsatz 1. Droht ein Gesetz ohne besondere Voraussetzungen zwei Strafarten wahlweise nebeneinander an, so sind beide Strafen für alle Fälle angedroht. Ein solches Gesetz enthält i. S. des § 34 ÖstStG. und des § 73 RStGB. nur einen Strafrahmen. 2. Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen begangen, von denen eines mit Gefängnis oder Zuchthaus bedroht ist, so darf bei der Prüfung der Frage, für welches die schärfere Strafe angedroht ist, nicht erörtert werden, welche der beiden Strafarten im gegebenen Falle zu verhängen wäre, wenn der Täter nur das eine Verbrechen begangen hätte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9100059

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