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Aktenzeichen 2 D 518/41

Datum 12.02.1942

Leitsatz 1. Bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 bis 7 EStG., die sowohl für die Einkommen- als auch für die Gewerbesteuer maßgebend ist, hat zunächst der Steuerpflichtige selbst zu entscheiden, wie er eine Forderung bewertet und welcher Betrag von ihr abgeschrieben werden soll, wenn ihre Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Er hat aber dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. 2. Fortgesetzte fahrlässige Steuervergehen (§ 402 RAbgO.) gibt es nicht. Es kann auch keine fahrlässige Dauerstraftat vorliegen, wenn der Steuerpflichtige für mehrere Jahre nacheinander auf Grund jeweils neuer Sachlagen falsche Steuererklärungen abgibt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9150068

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