Die Dreimonatsfrift des § 154 Abs. 4 StPO. beginnt nicht nur dann mit der Rechtskraft des Urteils, das wegen der anderen Tat ergeht, wenn es auf Verurteilung lautet, sondern auch dann, wenn es den Angeklagten freispricht oder das Verfahren einstellt. Sie beginnt auch mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.
Der ausländische Schuldner, der durch einen anderen an den inländischen Gläubiger zahlt, macht sich als Anstifter nach dem § 11 Abs. 1 DevG. 1935 schuldig, und zwar auch dann, wenn der Angestiftete gemäß dem § 44 Abs. 2 DevG. 1935 nur wegen Fahrlässigkeit bestraft wird.
Der Dienstvorgesetzte ist nicht verpflichtet, Straftaten eines Beamten, von denen er erfährt, der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Die Entscheidung darüber, ob das geschehen soll, liegt in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Durch das Unterlassen macht er sich nur dann einer Begünstigung schuldig, wenn er dieses sein Ermessen mißbraucht.
Erschleicht jemand eine Anstellung auf Privatdienstvertrag, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit voraussetzt, ohne diese Eigenschaften zu besitzen, so liegt eine Vermögensschädigung des Arbeitgebers nur dann vor, wenn die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt worden ist, daß es sich um eine Vertrauensstellung handelt. Die Grundsätze, die das RG. in RGSt. Bd. 65 S. 281 für Beamte aufstellt, gelten nicht ohne weiteres für Angestellte.
1. Zum Begriffe des "willenlosen Zustandes" i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
2. Der § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. ist entsprechend auf Fälle anwendbar, in denen eine Frau zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht wird, die sich zwar nicht in einem bewußtlosen oder willenlosen Zustande befindet, aber weder erwarten noch erkennen kann, daß sie zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht werden soll, und in diesem Zustande plötzlich überrumpelt wird.
1. Eine erst im Alter auftretende Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen, die auf den Erscheinungen des Rückbildungsalters beruht, ist i. S. des § 20 a StGB. einem auf Charakteranlage beruhenden Hange gleichzusetzen und kann daher die Eigenschaft eines davon befallenen Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers begründen.
2. Bei einem Angeklagten, der außer einem Hange zu Sittlichkeitsverbrechen einen Hang zu Diebstählen hat, kann, selbst wenn es sich nur um die Aburteilung von Sittlichkeitsverbrechen handelt, der Hang zu Diebstählen sowohl für die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, als auch für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, mit berücksichtigt werden.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 3 StrVerkO vorliegen, hat der bevorrechtigte Fahrer die Vorsicht zu beachten, die nötig ist, um Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Menschen zu vermeiden.